Markenverband zum Streit Edeka v. Coca-Cola
Landgericht korrigiert Fehlentscheidung zur Belieferungspflicht
Hamburg, 29.09.2022. Der Markenverband begrüßt die heutige Entscheidung des Landgerichts
Hamburg, die Verpflichtung von Coca-Cola zur „altpreisigen“ Belieferung der Edeka aufzuheben. „Es ist ebenso essenziell wie selbstverständlich, dass die Belieferung eine aktuelle Einigung von Lieferanten und Käufern über den Kaufpreis voraussetzt.“, sagt Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer des Markenverbandes. „Das rückt das Landgericht jetzt wieder gerade.“
In angespannter Situation mit zum Teil extremen Kostensteigerungen für Energie, Rohstoffe und Vorprodukte hatte das deutsche Abfüllunternehmen für Coca-Cola mit langem Vorlauf eine allgemeine Preiserhöhung durchschnittlich im einstelligen %-Bereich angekündigt und in Verhandlungen hierüber mit seinen Groß- und Einzelhandelspartnern eingetreten. Mit Edeka führten diese Verhandlungen jedoch nicht zum Erfolg, sodass sich die beiden Partner nicht mehr über den Preis einig waren. Es ist dann die notwendige Konsequenz, dass ab diesem Zeitpunkt auch keine Belieferung mehr erfolgen kann.
Es ließ aufhorchen, dass das Landgericht Hamburg zunächst eine Fortsetzung der Belieferung anordnete und quasi eine Fortsetzung der Verhandlungen anordnete: Wie kann ein Gericht feststellen, zu welchem Zeitpunkt Verhandlungen gescheitert sind, und sei es nur vorläufig. Und es verwunderte, dass es wirtschaftliche Nachteile für den größten deutschen Einzelhändler, der selbst erst vor zweieinhalb Jahren einen Bestellstopp für Coca-Cola Produkte verhängte, zur Begründung heranzog.
Umso bedeutsamer ist jetzt die Klarstellung im Widerspruchsverfahren, dass für alle Unternehmen genauso wie für Private gilt, die wesentlichen Voraussetzungen, nämlich Einigung über Gegenstand und Preis, müssen vorliegen, bevor ein Kaufvertrag mit Lieferverpflichtung zustande kommt.