Das Wachstumschancengesetz vom März 2024 soll, so schreibt es die Bundesregierung, Unternehmen steuerlich entlasten, sie von bürokratischen Hürden befreien und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen verbessern. Doch um ein Haar hätte es für Markenhersteller und Handel in zumindest einem Punkt genau das Gegenteil bewirkt: Rückschritt und Belastung. Hintergrund ist die zwingende Einführung elektronischer Rechnungen in einem gestuften Prozess ab Januar 2026. Der elektronische Rechnungsversand wird bekanntlich im Rahmen der unternehmensübergreifenden EDI-Standards seit Jahrzehnten eingesetzt und ist dementsprechend weit verbreitet, insbesondere im Konsumgüterbereich. Nur leider ignorierte das Wachstumschancengesetz in seiner ursprünglichen Fassung die Nutzung dieses längst etablierten Standards.
In einer gemeinsamen Anstrengung unter anderem von HDE und Markenverband und mit der Unterstützung der GS1 Germany ist es gelungen, diese negative Entwicklung doch noch weitestgehend abzuwenden. Ein von den Syntaxen der Richtlinie 2014/55/EU abweichendes Format für elektronische Rechnungen, wie es die EDI-Standards nutzen, kann (und muss) zwischen Rechnungssteller und -empfänger gesondert vereinbart werden. Eine entsprechende Anpassung der aktuellen EDI-Verträge erscheint dabei notwendig. Voraussetzung für diese Möglichkeit ist jedoch, dass die richtige und vollständige Extraktion der umsatzsteuerlich erforderlichen Angaben in ein der Richtlinie entsprechendes oder kompatibles Format möglich ist. Das ist bei Rechnungen im EDI-Standard bereits der Fall. Nur muss spätestens zum 1. Januar 2028 die technische Voraussetzung geschaffen sein, um die Extraktion auch tatsächlich vorzunehmen. Hierzu werden entsprechende Software-Tools eingeführt bzw. vorhandene Systeme technisch angepasst werden müssen.
Anpassung der EDI-Verträge und Installation von Extraktionstools für die EDI-Rechnungen sind Aufgaben, denen Sie sich werden widmen müssen.